Mandantenbrief

Mandanteninformation zum Coronavirus 16.03.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie werden, wie auch wir, die Entwicklungen in Deutschland und Europa wegen der Ausbreitung des Coronavirus verfolgen. Die Bundesregierung hat drastische Maßnahmen ergriffen, um die Zahl der erkrankten Personen einzudämmen. Wir schreiben hier alle unsere Mandanten an, weil wir nicht beurteilen können, wie und in welcher Weise Sie möglicherweise betroffen sind. Falls diese Informationen für Sie bedeutungslos sind, ignorieren Sie diese E-Mail.

 

Die Schulen und Kindergärten sind geschlossen. Für Fragen Ihrer Mitarbeiter in diesem Zus verweisen wir vorläufig auf folgenden Link:

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Möglicherweise haben die durch die Bundesregierung getroffenen Maßnahmen bei Ihnen bereits konkrete wirtschaftliche Folgen. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass Betrieben aller Größen geholfen werden soll. Bisher können wir Ihnen lediglich unsere Erkenntnisse aus der Presse wiedergeben und kommentieren. Die Maßnahmen unterteilen sich im Wesentlichen in drei Einzelbestandteile:

  • Steuerliche Erleichterungen

Hier geht es vor allem darum, die Liquidität der Unternehmen durch Stundungen u.ä. Instrumente zu schonen.

  1. Die Gewährung von Stundungen soll erleichtert werden. In den letzten Jahren waren Stundungsanträge quasi aussichtlos, da man Vermögenslosigkeit nachweisen musste. Die Finanzverwaltung ist dagegen nun angewiesen, aktuell keine strengen Anforderungen zu stellen. Nach unserem Verständnis gilt dies auch für Umsatzsteuerzahlungen. Stundungsanträge bei der Umsatzsteuer wurden in der Vergangenheit fast immer abgelehnt.
  2. Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Nach unserer Meinung können also auch ohne konkreten Zahlennachweis über eine BWA Herabsetzungen der laufenden Körperschaft- und Einkommensteuervorauszahlungen nebst Zuschlagssteuern beantragt werden.
  3. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, wenn man nachweist, dass man unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

In den folgenden Tagen sollen durch die Bundesministerien detaillierte Anwendungsschreiben verfasst werden. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihren jeweiligen Sachbearbeiter.

  • Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Sie als Arbeitgeber können unter bestimmten Bedingungen Kurzarbeit anordnen, um Kündigungen zu vermeiden. Den Verdienstausfall der Arbeitnehmer übernehmen dabei teilweise die Sozialkassen. Hierfür gelten aktuell folgenden Voraussetzungen:

  1. Es sind mindestens 10% der Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen.
  2. Es wird ein entsprechender Antrag bei der Arbeitsagentur gestellt (Dieser Antrag wird möglicherweise in den nächsten Tagen noch überarbeitet).
  3. Es wird nicht mehr gefordert, dass zuerst Resturlaub oder Überstunden abgebaut werden.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Kurzarbeitergeld grundsätzlich VOR der Reduzierung der Arbeitszeit genehmigt werden muss. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld sollte von Ihnen bei der Arbeitsagentur gestellt werden. Die Informationen finden Sie unter dem folgenden Link:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Unter diesem Link sind die aktuellen Anträge noch nicht verfügbar. Das wird sich in den kommenden Tagen sicher ändern. Wir werden Ihnen kurzfristig separate Informationen bezüglich Kurzarbeitergeld zusenden.

Bitte geben Sie die Informationen für die Lohnabrechnung direkt an uns weiter.

  • Kreditmittel

Hier ist vorgesehen, die Kreditfinanzierung der KfW und der Bürgschaftsbanken auch für Großunternehmen zugänglich zu machen. Es sind weiter Sicherheiten mit den Banken zu verhandeln. Diese Maßnahmen sind deswegen vor allem dann geeignet, wenn langfristig ein Finanzierungsbedarf besteht. Die beiden zuerst genannten Maßnahmen sind aktuell wohl von größerer Bedeutung. Für weitere Informationen zu diesem Thema verweisen wir auf folgenden Link:

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Sollte sich in Ihrem Betrieb ein Infektionsfall ereignet haben und es droht die Schließung durch das Gesundheitsamt, sind hierfür eigene Entschädigungsvorschriften (Infektionsschutzgesetz) zu beachten.

 

Wir hoffen, dass wir Ihnen hier einen ersten Überblick geben konnten. Sprechen Sie uns an, wenn für Sie Handlungsbedarf besteht.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team von Dr. Penné & Pabst